§ 13 FTG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
- Amtliche Abkürzung
- FTG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1134
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
den Vorschriften über das Verbot
- a)
öffentlich bemerkbarer Arbeiten (§ 6 Abs. 1),
- b)
von Treibjagden (§ 6 Abs. 2),
- c)
von Handlungen, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1),
- d)
öffentlicher Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge oder Umzüge, öffentlicher Veranstaltungen oder Vergnügungen während des Hauptgottesdienstes (§ 7 Abs. 2),
- e)
von Messen und Märkten (§ 7 Abs. 3),
- f)
öffentlicher Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, sonstiger öffentlicher Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen, oder öffentlicher Sportveranstaltungen (§ 8 Abs. 1 und 2),
- g)
- 2.
einem vollziehbaren Verbot nach § 8 Abs. 3
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.500 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.