§ 9 FTG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
- Amtliche Abkürzung
- FTG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1134
(1) An den kirchlichen Feiertagen gilt die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 mit Beschränkung auf die Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag, am Allgemeinen Buß- und Bettag mit Beschränkung auf die Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag und am Abend.
(2) Die Zeit des Hauptgottesdienstes wird von den Ortspolizeibehörden nach Anhörung der Pfarrämter bekannt gemacht.