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§ 9 FTG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
Amtliche Abkürzung
FTG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1134

(1) An den kirchlichen Feiertagen gilt die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 mit Beschränkung auf die Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag, am Allgemeinen Buß- und Bettag mit Beschränkung auf die Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag und am Abend.

(2) Die Zeit des Hauptgottesdienstes wird von den Ortspolizeibehörden nach Anhörung der Pfarrämter bekannt gemacht.