§ 10 FTG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
- Amtliche Abkürzung
- FTG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1134
Öffentliche Tanzunterhaltungen sind
- 1.
von Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr,
- 2.
an Allerheiligen, wenn Allerheiligen auf die Wochentage
- a)
Montag bis Freitag fällt, von 3 Uhr bis 24 Uhr,
- b)
Samstag oder Sonntag fällt, von 5 Uhr bis 24 Uhr,
- 3.
am Allgemeinen Buß- und Bettag von 3 Uhr bis 24 Uhr sowie
- 4.
am Volkstrauertag und Totengedenktag von 5 Uhr bis 24 Uhr
verboten. In Kur- und Erholungsorten beginnen die Verbote nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bereits um 2 Uhr.