§ 9 SH AbgG - Mitarbeiterkostenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Abgeordneten werden auf Antrag nachgewiesene Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis zu einer Höhe von 900 Euro monatlich erstattet. (1)
(2) Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit der oder dem Abgeordneten verheiratet, bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert, werden Aufwendungen für die Beschäftigung nicht erstattet. Entsprechendes gilt für die Erstattung von Aufwendungen für die Beschäftigung einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners der oder des Abgeordneten.
(3) Die näheren Regelungen, insbesondere über den Nachweis der Beschäftigung, trifft die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.
Anpassungsverfahren nach § 28 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes (SH AbgG)
Vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 418)
Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig- Holstein hat dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages statistische Informationen zur Einkommensentwicklung für die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung und Mitarbeiterkostenerstattung 2016 vorgelegt. Ab 1. Juli 2016 beträgt die Anpassung für die Abgeordnetenentschädigung und Mitarbeiterkostenerstattung 2,1 Prozent.
Die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 SH AbgG wird auf 8.035,18 Euro, der Auszahlungsbetrag nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 SH AbgG auf 8.013,17 Euro, der Basisbetrag für die Berechnung der Altersentschädigung nach § 48 Absatz 3 SH AbgG auf 4.917,03 Euro und der Basisbetrag für die Berechnung der Altersentschädigung nach § 49 Absatz 4 Buchstabe a SH AbgG auf 5.756,54 Euro angepasst.
Die Mitarbeiterkostenerstattung nach § 9 Absatz 1 SH AbgG wird auf 1.028,42 Euro angepasst.