§ 9 SH AbgG - Mitarbeiterkostenerstattung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Amtliche Abkürzung
SH AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-5

(1) Abgeordneten werden auf Antrag nachgewiesene Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis zu einer Höhe von 855 Euro monatlich erstattet.

(2) Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit der oder dem Abgeordneten verheiratet, bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert, werden Aufwendungen für die Beschäftigung nicht erstattet.

(3) Die näheren Regelungen, insbesondere über den Nachweis der Beschäftigung, trifft die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.