§ 9 SH AbgG - Kostenpauschale Mitarbeiterkostenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Abgeordnete erhalten eine monatliche Pauschale für allgemeine Kosten (Kostenpauschale), insbesondere zur Abgeltung der Auslagen für die Betreuung des Wahlkreises, der Bürokosten, (Miete, Mietnebenkosten, Mobiliar, technische Ausstattung, z.B. Personal-Computer, Telefax), der sächlichen Kosten für Schreibarbeiten, Porto, Telefon, Fachliteratur, Zeitungen und Zeitschriften sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben, in Höhe von 1.600 DM.
(2) Abgeordnete, die Amtsbezüge als Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung beziehen, erhalten 75 v.H. der Kostenpauschale.
(3) Abgeordneten werden auf Antrag nachgewiesene Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis zu einer Höhe von 855 Euro monatlich erstattet.
(4) Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit der oder dem Abgeordneten verheiratet, bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert, werden Aufwendungen für die Beschäftigung nicht erstattet.
(5) Die näheren Regelungen, insbesondere über den Nachweis der Beschäftigung, trifft die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.