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§ 17 MeldDÜV NRW - Datenabruf durch die Justizbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
Amtliche Abkürzung
MeldDÜV NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
210

Den Gerichten dürfen zur Erfüllung der Ihnen durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben, unter anderem zur Klärung von Zuständigkeiten, zusätzlich zum Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 folgende Daten im Abrufverfahren übermittelt werden:

Blattnummer des DSMeld
(Datenblatt)
frühere Anschriften1200 bis 1213a.