§ 29 SächsArchG - Ordnungswidrigkeiten (1)
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-3/2
Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
unbefugt eine der in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Berufsbezeichnungen,
- 2.
entgegen § 2 Abs. 3 eine Wortverbindung mit den Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 und 2 oder eine ähnliche Bezeichnung führt,
- 3.
als Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Gesellschaft das unbefugte Führen einer Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 und 2 oder einer Wortverbindung nach § 2 Abs. 3 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft zulässt,
- 4.
als Dienstleister im Sinne von § 8 Abs. 2 oder Abs. 4 den Verpflichtungen nach § 8a Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt oder
- 5.
eine Dienstleistung erbringt, obwohl die Voraussetzungen nach § 8 ganz oder zum Teil nicht vorliegen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 25.000,00 EUR geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Architektenkammer Sachsen.