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§ 28 SächsArchG - Schweigepflicht (1)

Bibliographie

Titel
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Amtliche Abkürzung
SächsArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-3/2

Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).

Die Mitglieder der Kammerorgane, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten sowie alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.