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§ 29 SächsArchG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Sächsisches Architektengesetz
Amtliche Abkürzung
SächsArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-3/2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    unbefugt eine der in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Berufsbezeichnungen,
  2. 2.
    entgegen § 2 Abs. 3 eine Wortverbindung mit den Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 und 2 oder eine ähnliche Bezeichnung führt,
  3. 3.
    als Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Gesellschaft das unbefugte Führen einer Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 und 2 oder einer Wortverbindung nach § 2 Abs. 3 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft zulässt,
  4. 4.
    als Dienstleister im Sinne von § 8 Abs. 1 den Verpflichtungen nach § 8a Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt,
  5. 5.
    als Dienstleister im Sinne von § 8 Abs. 1 eine Dienstleistung innerhalb der Fristen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 erbringt, obwohl das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, oder
  6. 6.
    eine Dienstleistung erbringt, obwohl die Voraussetzungen nach §§ 8 oder 8b ganz oder zum Teil nicht vorliegen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 25.000,00 EUR geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Architektenkammer Sachsen.