§ 29 SächsArchG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Architektengesetz
- Amtliche Abkürzung
- SächsArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-3/2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.unbefugt eine der in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Berufsbezeichnungen,
- 2.entgegen § 2 Abs. 3 eine Wortverbindung mit den Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 und 2 oder eine ähnliche Bezeichnung führt,
- 3.als Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Gesellschaft das unbefugte Führen einer Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 und 2 oder einer Wortverbindung nach § 2 Abs. 3 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft zulässt,
- 4.als Dienstleister im Sinne von § 8 Abs. 1 den Verpflichtungen nach § 8a Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt,
- 5.als Dienstleister im Sinne von § 8 Abs. 1 eine Dienstleistung innerhalb der Fristen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 erbringt, obwohl das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, oder
- 6.eine Dienstleistung erbringt, obwohl die Voraussetzungen nach §§ 8 oder 8b ganz oder zum Teil nicht vorliegen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 25.000,00 EUR geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Architektenkammer Sachsen.