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§ 29 DSchGGebührenfreiheit

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
DSchG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
224

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren nicht erhoben; dies gilt nicht für Entscheidungen nach den §§ 9, 12, 13 und 14.