§ 29 DSchGGebührenfreiheit
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- DSchG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 224
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren nicht erhoben; dies gilt nicht für Entscheidungen nach den §§ 9, 12, 13 und 14.