§ 30 DSchG - Enteignung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
- Amtliche Abkürzung
- DSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 224
(1) Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler können enteignet werden, wenn allein dadurch
- a)ein Denkmal in seinem Bestand, seiner Eigenart oder seinem Erscheinungsbild erhalten werden kann,
- b)ein Denkmal der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht, oder
- c)in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.
(2) Das Enteignungsrecht steht dem Land oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zu; es steht ferner einer juristischen Person des Privatrechts zu, wenn und soweit der Enteignungszweck zu den in der Satzung niedergelegten Aufgaben gehört.
(3) Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden. Über die Zulassung der Enteignung entscheidet die Oberste Denkmalbehörde.
Außer Kraft am 1. Juni 2022 durch § 44 Satz 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662). Zur weiteren Anwendung s. § 43 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662).