§ 29 DSchG - Gebührenfreiheit BibliographieTitelGesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)Amtliche AbkürzungDSchGNormtypGesetzNormgeberNordrhein-WestfalenGliederungs-Nr.224Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren nicht erhoben; dies gilt nicht für Entscheidungen nach den §§ 13,14 und 40.