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§ 29 DSchG - Gebührenfreiheit

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Amtliche Abkürzung
DSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
224

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren nicht erhoben; dies gilt nicht für Entscheidungen nach den §§ 13,14 und 40.