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  • ab 01.07.1980 (außer Kraft)

§ 37 DSchG - Städtebauförderung, Wohnungsmodernisierung

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Amtliche Abkürzung
DSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
224

Baudenkmäler und Denkmalbereiche können auch nach den Vorschriften des Bundes und des Landes über den Einsatz von Städtebau- und Wohnungsmodernisierungsmitteln erhalten, erneuert und einer funktionsgerechten Nutzung zugeführt werden. Die Landschaftsverbände wirken hierbei im Rahmen ihrer Aufgaben als Träger öffentlicher Belange mit.

Außer Kraft am 1. Juni 2022 durch § 44 Satz 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662). Zur weiteren Anwendung s. § 43 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662).