§ 41 DSchG - Bußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
- Amtliche Abkürzung
- DSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 224
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.eine Anzeige nach §§ 10 oder 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.Maßnahmen, die nach § 9 Abs. 1, §§ 12, 13 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,
- 3.entdeckte Bodendenkmäler oder die Entdeckungsstätte nicht nach § 16 Abs. 1 unverändert lässt,
- 4.einer nach § 39 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 250.000 Euro geahndet werden. Wird ohne Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Buchstabe a ein Baudenkmal beseitigt, kann eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.
(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.
(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Untere Denkmalbehörde.
Außer Kraft am 1. Juni 2022 durch § 44 Satz 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662). Zur weiteren Anwendung s. § 43 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662).