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§ 10 VolksbegGEintragungslisten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
VolksbegG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-2

(1) Die Eintragungslisten müssen den Wortlaut des Gesetzentwurfs enthalten.

(2) Die Eintragungsräume sind so zu bestimmen, dass alle Eintragungsberechtigten ausreichend Gelegenheit haben, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen.