§ 65 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat, wer

  1. 1.
    nach Beginn des Arbeitsausfalls in einem Betrieb, in dem nach § 64 Kurzarbeitergeld gewährt wird, eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung (§ 168 Abs. 1) ungekündigt fortsetzt oder aus zwingenden Gründen aufnimmt und
  2. 2.
    infolge des Arbeitsausfalls ein vermindertes Arbeitsentgelt oder kein Arbeitsentgelt bezieht.

2Eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung gilt während des Arbeitsausfalls als fortbestehend; die Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der nur nach § 169 Nr. 2 beitragsfrei ist, gilt als eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung. 3Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist, kann Kurzarbeitergeld gewährt werden, solange sie keine andere angemessene Arbeit aufnehmen können.

(2) Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Personen, die nicht berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmer tätig zu sein pflegen, keine regelmäßige Arbeitszeit haben oder als Teilnehmer an einer beruflichen Bildungsmaßnahme Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz beziehen, sowie unständig oder in der Hauswirtschaft Beschäftigte.

(3) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nicht für Zeiten, in denen die Arbeit aus anderen als den in § 64 genannten Gründen ausfällt, insbesondere nicht für Zeiten des Urlaubs und für Zeiten, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, sowie für Zeiten, in denen der Kurzarbeiter eine andere nicht nur geringfügige Beschäftigung ausübt.