§ 5b SächsArchG - Ausgleichsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Architektengesetz
- Amtliche Abkürzung
- SächsArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-3/2
(1) Die Architektenkammer Sachsen kann vom Antragsteller in den Fällen des § 5a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 verlangen, dass er nach seiner Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt (Ausgleichsmaßnahmen), wenn
- 1.
die Ausbildungsdauer, die der Antragsteller nachweist, sechs Semester oder weniger beträgt,
- 2.
sich seine bisherige Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 abgedeckt werden, oder
- 3.
der Beruf des Architekten im Freistaat Sachsen eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat nicht Bestandteil des Berufs des Architekten sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Freistaat Sachsen gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt.
Fächer im Sinne von Satz 1 Nr. 2 und 3 sind Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der Ausbildung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 aufweist.
(2) Es ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.
(3) Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien, die von einer gemeinsamen Plattform im Sinne von Artikel 15 der Richtlinie 2005/36/EG vorgegeben und gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommen worden sind, darf die Architektenkammer Sachsen keine Ausgleichsmaßnahmen verlangen.
(4) Die Architektenkammer Sachsen kann zur Regelung der näheren Inhalte und des Verfahrens für Ausgleichsmaßnahmen Satzungen erlassen. Die Architektenkammer Sachsen kann landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen treffen.