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  • ab 11.04.1971 (aktuelle Fassung)

§ 13 StrEG - Rechtsweg; Beschränkung der Übertragbarkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Amtliche Abkürzung
StrEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
313-4

(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.