StrEG - Strafverfolgungsmaßnahmen-Entschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Amtliche Abkürzung
StrEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
313-4

Vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157)

Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. September 2020 (BGBl. I S. 2049)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Entschädigung für Urteilsfolgen1
Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen2
Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift3
Entschädigung nach Billigkeit4
Ausschluß der Entschädigung5
Versagung der Entschädigung6
Umfang des Entschädigungsanspruchs7
Entscheidung des Strafgerichts8
Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft9
Anmeldung des Anspruchs; Frist10
Ersatzanspruch des kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten11
Ausschluss der Geltendmachung der Entschädigung12
Rechtsweg; Beschränkung der Übertragbarkeit13
Nachträgliche Strafverfolgung14
Ersatzpflichtige Kasse15
Übergangsvorschriften16
Entschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme in der Deutschen Demokratischen Republik 16a
(weggefallen)17
(weggefallen)18
(weggefallen)19
(weggefallen)20
(weggefallen)21

§ 1 StrEG - Entschädigung für Urteilsfolgen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Amtliche Abkürzung
StrEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
313-4

(1) Wer durch eine strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, in einem Strafverfahren fortfällt oder gemildert wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ohne Verurteilung eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Nebenfolge angeordnet worden ist.

§ 2 StrEG - Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Amtliche Abkürzung
StrEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
313-4

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

  1. 1.
    die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozessordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
  2. 2.
    die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozessordnung,
  3. 3.
    Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozessordnung),
  4. 4.
    die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozessordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
  5. 5.
    die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis-
  6. 6.
    das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

§ 3 StrEG - Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Amtliche Abkürzung
StrEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
313-4

Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zulässt, so kann für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

§ 4 StrEG - Entschädigung nach Billigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Amtliche Abkürzung
StrEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
313-4

(1) Für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht,

  1. 1.
    wenn das Gericht von Strafe abgesehen hat,
  2. 2.
    soweit die in der strafgerichtlichen Verurteilung angeordneten Rechtsfolgen geringer sind als die darauf gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen.

(2) Der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 steht es gleich, wenn die Tat nach Einleitung des Strafverfahrens nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit geahndet wird.