§ 3 StrEG - Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
- Amtliche Abkürzung
- StrEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 313-4
Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zulässt, so kann für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.