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  • ab 11.04.1971 (aktuelle Fassung)

§ 12 StrEG - Ausschluss der Geltendmachung der Entschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Amtliche Abkürzung
StrEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
313-4

Der Anspruch auf Entschädigung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Tages, an dem die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt ist, ein Jahr verstrichen ist, ohne dass ein Antrag nach § 10 Abs. 1 gestellt worden ist.