§ 43 SprengG - Einziehung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- Amtliche Abkürzung
- SprengG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7134-2
Ist eine Straftat nach § 40 oder § 42 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 begangen worden, so können
- 1.Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
- 2.Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.