§ 7 LAbgG - Amtsausstattung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
- Amtliche Abkürzung
- LAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-3
(1) Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Amtsausstattung. Die Amtsausstattung umfasst Geld- und Sachleistungen. Interne Büros stellt das Abgeordnetenhaus nur Fraktionen zur Verfügung.
(2) Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses erhält eine monatliche Kostenpauschale, insbesondere für Schreibarbeiten, Porto, Telefon, Fahrkosten und die Unterhaltung eines Büros außerhalb des Gebäudes des Abgeordnetenhauses (externes Büro) in Höhe von 2 779 Euro, vorbehaltlich der Anpassung nach Absatz 6. Externe Büros sind nach Maßgabe der Richtlinien des Präsidiums räumlich, sachlich und personell von Partei- und anderen Nutzungen zu trennen und dürfen von bis zu drei Mandatsträgern in Berlin gemeinsam genutzt werden. Unterhält ein Mitglied des Abgeordnetenhauses kein externes Büro, so verringert sich die Kostenpauschale nach Satz 1 um 1 000 Euro. Werden externe Büros gemeinschaftlich von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses genutzt, so verringert sich die jeweilige Kostenpauschale nach Satz 1 um 150 Euro. Ist ein externes Büro nicht größer als 100 m2, wird auf Antrag des Mitglieds des Abgeordnetenhauses gegen Einzelnachweis ein Betrag von bis zu 1 500 Euro monatlich zugrunde gelegt, soweit die monatlichen Bruttowarmmietkosten den Betrag von 1 000 Euro übersteigen. Um diesen, 1 000 Euro überschießenden Betrag, wird die Kostenpauschale nach Satz 1 höchstens um 500 Euro erhöht. Etwaige Kostenänderungen, insbesondere auf Grund von Nebenkostenabrechnungen der Vermieter, sind unverzüglich zur Verrechnung anzuzeigen. Ferner werden jedem Mitglied des Abgeordnetenhauses für die externe Büronutzung auf schriftlichen Antrag und gegen Nachweis Büroausstattungskosten, die zwar Um- und Ausbau- und Instandsetzungs- und Kosten für Schönheitsreparaturen, Maklerinnen- und Maklerkosten und Kautionskosten, nicht jedoch Verbrauchsmaterialien des täglichen Bürobedarfs umfassen, in Höhe von bis zu 5 000 Euro je Legislaturperiode erstattet, auch wenn diese vorzeitig beendet werden sollte oder eine gemeinschaftliche Büronutzung stattfindet. Der jeweilige Büronutzungs- oder Mietvertrag ist dem Abgeordnetenhaus vorzulegen. In Fällen gemeinschaftlicher Büronutzung oder -ausstattung im Sinne dieser Norm sind gemeinschaftliche Verträge und Rechnungen zulässig; es werden Pro-Kopf Anteile zu Grunde gelegt. Kaution und etwaige Zinserträge sind nach Freigabe durch die Vermietenden zurückzuzahlen, es sei denn, sie werden zur Abwicklung des Mietverhältnisses zweckentsprechend verwendet; eine Rückzahlung der übrigen Büroausstattungszahlungen sowie eine Herausgabe oder ein Wertersatz bezüglich der angeschafften Sachen finden nicht statt (verlorener Zuschuss).
(3) Das Land übernimmt auf schriftlichen Antrag für jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses die nachgewiesenen Zahlungsverpflichtungen, die ihm aus der Beschäftigung von bis zu vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entstehen, soweit der vereinbarte Arbeitslohn insgesamt einen Betrag von monatlich 6 930 Euro zuzüglich der gesetzlichen Lohnnebenkosten des Arbeitgebenden nicht übersteigt. Mehrere Mitglieder des Abgeordnetenhauses können Mitarbeitende auf die Anzahl nach Satz 1 jeweils angerechnet gemeinsam beschäftigen, soweit die vom Präsidium in Richtlinien zu regelnden Gehaltsgrenzen nicht über- oder unterschritten werden, die einen verbindlichen Musterarbeitsvertrag samt Arbeitsplatzbeschreibung und Übergangsregelungen für bisherige Arbeitsverhältnisse enthalten. Das Abgeordnetenhaus übernimmt nach Maßgabe dieser Richtlinien und des Haushaltsplans kostenfrei die jeweilige Buchführung, Abrechnung und Abführung, ohne Arbeitgeber zu sein. Nicht übernommen werden Aufwendungen, die anlässlich der Beschäftigung von Ehegattinnen oder Ehegatten, Ehegattinnen oder Ehegatten anderer Mitglieder des Abgeordnetenhauses, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern (auch anderer Mitglieder des Abgeordnetenhauses), von Verschwägerten, von Verwandten ersten und zweiten Grades, von Mitarbeitenden der Fraktionen oder Gruppen des Abgeordnetenhauses oder des Deutschen Bundestages, von Mitgliedern gesetzgebender Körperschaften sowie unter Beteiligung juristischer Personen entstehen.
(4) Zur Amtsausstattung gehören insbesondere auch
- 1.
die Nutzung der durch das Abgeordnetenhaus zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplans;
- 2.
die Übernahme von Kosten für den Einbau und Betrieb von baulichen und technischen Sicherungsmaßnahmen an der Wohnung, am Arbeitsplatz oder an einem externen Büro im Sinne des Absatzes 2 von sicherheitsgefährdeten Mitgliedern des Abgeordnetenhauses nach Maßgabe des Haushaltsplans; die Prüfung, ob ein Mitglied des Abgeordnetenhauses sicherheitsgefährdet ist, ist auf Grund einer polizeilichen oder sonstigen sicherheitsbehördlichen Einschätzung vorzunehmen;
- 3.
die Übernahme von Kosten in angemessenem Umfang für den Ausgleich von Sachschäden an externen Büros nach Absatz 2, die einem Mitglied des Abgeordnetenhauses entstanden sind, sofern diese Schäden durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen verursacht worden sind (Vandalismusschäden) und ein Versicherungsschutz gegen solche Schäden nicht erlangt werden konnte; die monatliche Kostenpauschale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Büroausstattungskosten nach Absatz 2 Satz 5 bleiben hiervon unberührt.
Das Nähere regeln der Haushaltsplan und Ausführungsrichtlinien, die vom Präsidium zu erlassen sind.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident und ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten eine Amtsaufwandsentschädigung, deren Höhe für die Präsidentin oder den Präsidenten der Hälfte des in Absatz 2 Satz 1 genannten Betrages und für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten einem Viertel des in Absatz 2 Satz 1 genannten Betrages entspricht.
(6) Die Kostenpauschalen nach den Absätzen 2 und 3 werden jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres an die Entwicklungen des Verbraucherpreisindexes für Berlin sowie der Tarifentwicklungen des für Berlin geltenden TV-L angepasst, die vom Oktober des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Oktober des vorangegangenen Jahres eingetreten sind. Den Preisentwicklungssatz teilt das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg jeweils der Präsidentin oder dem Präsidenten mit. Der neue Betrag der Kostenpauschale wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin veröffentlicht.
(7) Erfolgen Zahlungen der Kostenpauschalenbestandteile ohne Rechtsgrund oder werden nachträglich Umstände bekannt, die einen Wegfall des Zahlungsgrundes begründen, sind diese Beträge zurückzuzahlen. Rückforderungsansprüche können mit laufenden Zahlungen der Kostenpauschale oder der Versorgung verrechnet werden.
Bekanntmachung über die Anpassung von Leistungen an Abgeordnete nach dem Landesabgeordnetengesetz
Vom 17. November 2023 (GVBl. S. 389)
Gemäß § 6 Absatz 3 sowie § 7 Absatz 6 des Landesabgeordnetengesetzes (LAbgG) vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch Gesetz vom 10. März 2022 (GVBl. S. 106) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gegeben:
Ab dem 1. Januar 2024 beträgt die gemäß § 6 Absatz 3 LAbgG ermittelte Höhe der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 LAbgG monatlich 7.249 Euro.
Ab dem 1. Januar 2024 beträgt die gemäß § 7 Absatz 6 LAbgG ermittelte Höhe der Kostenpauschale nach § 7 Absatz 2 LAbgG monatlich 3.184 Euro.
Ab dem 1. Januar 2024 beträgt die gemäß § 7 Absatz 6 LAbgG ermittelte Höhe der Kostenpauschale nach § 7 Absatz 3 LAbgG monatlich 7.325 Euro.