§ 9 LAbgG - Dienstreisen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
- Amtliche Abkürzung
- LAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-3
(1) Dienstreisen sind Reisen für das Abgeordnetenhaus, für einen Ausschuss oder für eine Fraktion, die vor Antritt der Reise von der Präsidentin oder dem Präsidenten genehmigt worden sind. Für Dienstreisen wird Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der für Landesbeamtinnen und -beamte geltenden Vorschriften gewährt.
(2) Beruft die Präsidentin oder der Präsident oder eine Ausschussvorsitzende oder ein Ausschussvorsitzender mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten eine im Sitzungsplan nicht vorgesehene Sitzung ein, so sind den teilnehmenden Mitgliedern des Abgeordnetenhauses die notwendigen Fahrkosten zu erstatten, sofern sich das Mitglied des Abgeordnetenhauses am Tage der Sitzung außerhalb Berlins aufhält. Dies gilt auch für andere notwendige Aufwendungen, die wegen dieser Sitzung bei einem Aufschub, einer Unterbrechung, einem Abbruch des Aufenthalts außerhalb Berlins oder beim Verzicht auf diesen entstehen.