§ 34 LMG - Medienplattformen, Kooperation
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz (LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Die Medienanstalt RLP wirkt insbesondere gegenüber Rundfunkveranstaltern und Betreibern einer Kabelanlage auf eine Digitalisierung des Rundfunks und seiner Übertragungskapazitäten hin.
(2) Für die Belegung regionaler und lokaler Medienplattformen gilt § 81 MStV mit folgender Maßgabe: Der Anbieter einer Medienplattform hat innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass die Kapazitäten für die in Rheinland-Pfalz zugelassenen privaten Hörfunkprogramme zur Verfügung stehen. Reicht die Kapazität zur Belegung nach Satz 1 nicht aus, trifft die Medienanstalt RLP eine Vorrangentscheidung. § 30 gilt entsprechend.
(3) Die Medienanstalt RLP kooperiert im Rahmen ihrer Aufgabenstellung mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Dritten zur Digitalisierung der Medien in Rheinland-Pfalz. In der Satzung nach § 33 Abs. 7 können zu diesem Zweck Ausnahmen von den Grundsätzen und Vorgaben der Belegung der Kabelanlagen mit analogen Angeboten vorgesehen werden.