§ 32 LMG - Anzeigepflicht bei der Kabelverbreitung in analoger Technik
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz (LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Wer außerhalb von Rheinland-Pfalz veranstaltete Rundfunkprogramme, die durch fernmeldetechnische Übertragungswege (Kabel, Richtfunk, Satellit) herangeführt werden, in Kabelanlagen in analoger Technik verbreiten will, hat dies der Medienanstalt RLP mindestens zwei Monate vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Der Medienanstalt RLP sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
(2) Die Medienanstalt RLP untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms, wenn
- 1.
eine Zulassung für dieses Programm nicht erteilt wurde,
- 2.
es nicht den Anforderungen der §§ 6 und 16 dieses Gesetzes, des § 70 Abs. 1 MStV und des § 4 Abs. 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht,
- 3.
das Recht der Gegendarstellung oder ein ähnliches Recht nicht gewährleistet ist oder
- 4.
das Programm nicht inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich verbreitet wird.
Die Verbreitung eines Fernsehprogramms kann abweichend von Satz 1 nicht untersagt werden, wenn dieses Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen oder der Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste - Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - (ABl. EG Nr. L 298 S. 23; Nr. L 331 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages kann die Weiterverbreitung der betreffenden Sendung durch den Ausschuss nach § 7 Abs. 1 untersagt werden.
(3) Eine Untersagung ist dem Anzeigenden und dem Betreiber der Kabelanlage zuzustellen. Eine Entschädigung nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird nicht geleistet.