Art. 3 HFG - Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
Bibliographie
- Titel
- Hochschulfreiheitsgesetz (HFG)
- Amtliche Abkürzung
- HFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.
§ 111 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG) vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69), wird wie folgt geändert:
- 1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Für die Beschäftigten nach § 110 werden besondere Personalvertretungen gebildet, und zwar jeweils ein Personalrat bei den Hochschulen und bei den Universitätskliniken. Die Beschäftigten nach § 110 sind nur für die Wahl zu diesen Personalvertretungen wahlberechtigt. § 8 Abs. 3 gilt nicht; für die Hochschule handelt der Präsident, für die Universitätsklinik der Ärztliche Direktor."
- 2.
An Absatz 2 wird der folgende neue Absatz 3 angefügt:
"(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind die in § 110 bezeichneten Personen an den Kunsthochschulen auch für die Wahl zum Hauptpersonalrat wahlberechtigt. Sie bilden eine weitere Gruppe im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1, soweit der Hauptpersonalrat aus mindestens fünf Mitgliedern besteht. § 8 Abs. 3 gilt nicht; für die Hochschule handelt der Präsident oder der Rektor."