HFG,NW - Hochschulfreiheitsgesetz

Hochschulfreiheitsgesetz (HFG)

Bibliographie

Titel
Hochschulfreiheitsgesetz (HFG)
Amtliche Abkürzung
HFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

223

Vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474)

Zuletzt geändert durch Artikel 17 Nummer 4 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Hochschulfreiheitsgesetz (HFG)

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen1
Hochschulgesetz 20052
Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen3
Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen4
Änderung weiterer Gesetze5
Änderung von Rechtsverordnungen6
Gesetz über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich7
Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten8

Art. 3 HFG - Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)

Bibliographie

Titel
Hochschulfreiheitsgesetz (HFG)
Amtliche Abkürzung
HFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

§ 111 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG) vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Für die Beschäftigten nach § 110 werden besondere Personalvertretungen gebildet, und zwar jeweils ein Personalrat bei den Hochschulen und bei den Universitätskliniken. Die Beschäftigten nach § 110 sind nur für die Wahl zu diesen Personalvertretungen wahlberechtigt. § 8 Abs. 3 gilt nicht; für die Hochschule handelt der Präsident, für die Universitätsklinik der Ärztliche Direktor."

  2. 2.

    An Absatz 2 wird der folgende neue Absatz 3 angefügt:

    "(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind die in § 110 bezeichneten Personen an den Kunsthochschulen auch für die Wahl zum Hauptpersonalrat wahlberechtigt. Sie bilden eine weitere Gruppe im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1, soweit der Hauptpersonalrat aus mindestens fünf Mitgliedern besteht. § 8 Abs. 3 gilt nicht; für die Hochschule handelt der Präsident oder der Rektor."

Art. 4 HFG - Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbesoldungsgesetz - LBesG)

Bibliographie

Titel
Hochschulfreiheitsgesetz (HFG)
Amtliche Abkürzung
HFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

      "Die Ämter der hauptberuflichen Mitglieder von Hochschulleitungen werden der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet."

    2. b)

      Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

  2. 2.

    § 12 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

    "Hauptberuflichen Mitgliedern von Hochschulleitungen sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktions-Leistungsbezug gewährt."