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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

Art. 4 HMG - Änderung der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung (HLeistBVO)

Bibliographie

Titel
Hochschulmedizingesetz (HMG)
Amtliche Abkürzung
HMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

20320

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

§ 5 Satz 4 der Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO) vom 17. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 790), geändert durch Artikel 6 Nr. 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird wie folgt gefasst:

"Die besonderen Leistungsbezüge werden als laufende monatliche Zahlung, in begründeten Ausnahmefällen auch als Einmalzahlung gewährt."

Die auf Artikel 3 bis Artikel 4 beruhenden Teile der dort erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage durch Rechtsverordnung geändert werden.