Art. 4 HFG - Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbesoldungsgesetz - LBesG)
Bibliographie
- Titel
- Hochschulfreiheitsgesetz (HFG)
- Amtliche Abkürzung
- HFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154) wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 11 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"Die Ämter der hauptberuflichen Mitglieder von Hochschulleitungen werden der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet."
- b)
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
- 2.
§ 12 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"Hauptberuflichen Mitgliedern von Hochschulleitungen sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktions-Leistungsbezug gewährt."