§ 50 BWG - Schadenverhütende Einrichtungen
(zu § 31 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Berliner Wassergesetz (BWG)
- Amtliche Abkürzung
- BWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Der Ausbauunternehmer kann verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten,
- 1.
die zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich sind; hierzu gehören insbesondere durch den Ausbau bedingte Änderungen an öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsanlagen;
- 2.
durch die
- a)
nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen,
- b)
nachteilige Wirkungen im Sinne von § 17 Abs. 1
ausgeschlossen werden.
(2) Beim Ausbau ist auf den Gemeingebrauch Rücksicht zu nehmen, soweit dies mit dem Ausbau vereinbar und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
(3) § 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 48 Abs. 6 gelten sinngemäß.