§ 49 BWG - Sonstige Unterhaltungspflichten
(zu § 29 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Berliner Wassergesetz (BWG)
- Amtliche Abkürzung
- BWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) An die Stelle der nach diesem Gesetz zur Unterhaltung Verpflichteten treten
- 1.
der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Grund Herkommens (örtlich geltendes Gewohnheitsrecht) zur Unterhaltung Verpflichtete;
- 2.
der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zur Unterhaltung Verpflichtete;
- 3.
für die Dauer der bestehenden Verpflichtung der Unternehmer, der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Grund eines Verleihungs- oder Zwangsrechtsbeschlusses, eines sonstigen besonderen Titels oder einer gewerbeaufsichtlichen Genehmigung zur Unterhaltung verpflichtet ist.
(2) Ist der seither Unterhaltungspflichtige nicht das Land oder ein Wasser- und Bodenverband, so geht die Unterhaltungspflicht am 1. Januar 1965 auf den nach § 41 Abs. 1 Unterhaltungspflichtigen über. § 43 bleibt unberührt.
(3) § 47 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 entsprechend.