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§ 52 BWG - Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaues
(zu § 31 WHG)

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Ausbauunternehmens erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Ausbauunternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.