§ 145 BayLTGeschO - Federführung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
- Amtliche Abkürzung
- BayLTGeschO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
Die Beratungen über einen Gegenstand finden in der Regel nur in dem hierfür ausschließlich oder hauptsächlich zuständigen Ausschuss ("federführender Ausschuss") statt.