§ 145 GOLT - Federführung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
Die Beratungen über einen Gegenstand finden in der Regel nur, in dem hierfür ausschließlich oder hauptsächlich zuständigen Ausschuss ("federführender Ausschuss") statt.