§ 152 BayLTGeschO - Zurückstellung von Beratungsgegenständen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
- Amtliche Abkürzung
- BayLTGeschO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
1Der federführende Ausschuss entscheidet über die Zurückstellung eines Beratungsgegenstandes. 2Erfolgt die Zurückstellung während der Mitberatungsfrist, beginnt eine neue Mitberatungsfrist von vier Arbeitswochen, sobald der federführende Ausschuss feststellt, dass die für die Zurückstellung maßgeblichen Gesichtspunkte weggefallen sind.