§ 2 SU-BodAV NRW - Zulassung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (SU-BodAV NRW)
- Amtliche Abkürzung
- SU-BodAV NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2129
(1) Als Sachverständige nach § 18 Satz 1 BBodSchG und § 17 Abs. 1 LBodSchG werden nur natürliche Personen zugelassen, die nach den Anforderungen dieser Verordnung die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, die erforderliche Sachkunde für mindestens eines der Sachgebiete 2.1 bis 2.6 der Anlage 1 dieser Verordnung und Zuverlässigkeit besitzen und über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Zulassung erfolgt im Umfang der festgestellten Sachkunde.
(2) Die Zulassung erfolgt durch die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen nach § 36 Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (RGBl. S. 245) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, wenn
- 1.die Sachkunde der Sachverständigen durch ein Fachgremium nach § 3 Abs. 3 dieser Verordnung festgestellt wurde,
- 2.im Tenor der Bestallungsurkunde ausgewiesen ist, für welche Sachgebiet nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung die erforderliche Sachkunde festgestellt wurde,
- 3.die Sachverständigen die übrigen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.
Das Verfahren auf Zulassung kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die nach Absatz 3 zuständige Stelle innerhalb einer Frist von zwölf Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die nach Absatz 3 zuständige Stelle mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Die nach Absatz 3 zuständige Stelle kann von einem Sachverständigen, der sich auf eine außerhalb Nordrhein-Westfalens erteilte Zulassung beruft, die Vorlage der Zulassungsurkunde verlangen. Nachweise über die Erfüllung von Zulassungsanforderungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, stehen inländischen Nachweisen gleich, soweit sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind.
(3) Zuständige Stelle für die Zulassung ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer oder die Ingenieurkammer-Bau NRW für die Sachgebiete 2.1 bis 2.6 der Anlage 1 dieser Verordnung sowie die Landwirtschaftskammer für die Sachgebiete 2.3 und 2.6 der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
Abweichend hiervon kann bei Sachverständigen, die von der Kammer im Sinne des Satzes 1 überprüft wurden oder werden, von dieser Kammer eine Zulassung auch für andere Sachgebiete erfolgen.
(4) Für in anderen Bundesländern zugelassene Sachverständige im Sinne des § 18 Satz 1 BBodSchG kann unbeschadet § 17 Abs. 4 Satz 1 LBodSchG auf Antrag vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz die Gleichwertigkeit der Zulassung bestätigt werden, soweit die Zulassungsüberprüfungen der dort zuständigen Stelle den nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen genügen. Die Bestätigung erfolgt durch eine Bekanntgabe nach § 4.