§ 65 BauO Bln - Bauvorlageberechtigung
Bibliographie
- Titel
- Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
- Amtliche Abkürzung
- BauO Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2130-10
(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für
- 1.
Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und
- 2.
geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
- 1.
die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf,
- 2.
in die von der Baukammer Berlin geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist oder, ohne eine solche Listeneintragung, gemäß § 65d bauvorlageberechtigt ist.
(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner,
- 1.
Berufsangehörige, welche über die in § 65a genannten inländischen oder auswärtigen Hochschulabschlüsse verfügen für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorhaben und
- a)
freistehende oder nur einseitig angebaute oder anbaubare Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3,
- b)
eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind,
- c)
land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind,
- d)
Garagen bis zu 250 Quadratmeter Nutzfläche,
- 2.
Berufsangehörige, welche die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen dürfen, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden,
- 3.
Berufsangehörige, welche einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage geregelten Leitlinien oder der Fachrichtung Architektur nachweisen können, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen und Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind, für die dienstliche Tätigkeit sowie
- 4.
staatlich geprüfte Technikerinnen oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau, Handwerksmeisterinnen oder Handwerksmeister des Maurer- und Beton- oder Zimmererfachs und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staates, wenn sie in einem dieser Staaten eine vergleichbare Berechtigung besitzen und dafür vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten wie die in dieser Nummer genannten anderen Personen, für
- a)
Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und insgesamt nicht mehr als 250 Quadratmeter Brutto-Grundfläche,
- b)
eingeschossige gewerbliche Gebäude bis zu 250 Quadratmeter Brutto-Grundfläche und bis zu 5 Meter Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie zwischen Dachhaut und Außenwand,
- c)
Garagen bis zu 250 Quadratmeter Nutzfläche.
(4) Die Bauvorlageberechtigten nach Absatz 3 Nummer 1 sind in eine von der Baukammer Berlin zu führende Liste von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern einzutragen. Der Eintragung bedarf es nicht, wenn die Eintragung in einem anderen Land bereits erfolgt ist.