§ 65 BauO Bln - Baugenehmigungsverfahren

Bibliographie

Titel
Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Amtliche Abkürzung
BauO Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2130-10

Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 64 fallen, wird geprüft

  1. 1.
    die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs,
  2. 2.
    die Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes,
  3. 3.
    andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

§ 67 bleibt unberührt.