§ 24 WeinG - Bezeichnungen und sonstige Angaben
Bibliographie
- Titel
- Weingesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- WeinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-5-7
(1) Erzeugnisse dürfen mit gesundheitsbezogenen Angaben nur in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden, wenn die Angaben zugelassen sind.
(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften zu erlassen über
- 1.die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse, insbesondere über die Art des Erzeugnisses, die Weinart, Geschmacksangaben, sowie die Angabe von natürlichen oder technischen Produktionsbedingungen, geografischen Bezeichnungen, Rebsorte, Jahrgang, Auszeichnungen, Verarbeitungsverfahren, Inhaltsstoffen, Erzeuger, Abfüller oder Hersteller der Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse,
- 2.die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen und Angaben zulässig sind,
- 3.Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen und Angaben,
- 4.die Verwendung bestimmter Behältnisformen für bestimmte Erzeugnisse.
(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Verbrauchers zu regeln,
- 1.welche Angaben bei Hinweis auf eine diätetische Eignung erlaubt oder erforderlich sind,
- 2.welche Beschaffenheit mit diesen Hinweisen versehene Erzeugnisse aufweisen müssen,
- 3.welche sonstigen gesundheitsbezogenen Angaben verwandt werden dürfen,
- 4.dass und in welcher Art und Weise Zusätze und Behandlungsverfahren kenntlich zu machen sind,
- 5.in welcher Weise vorgeschriebene Bezeichnungen und sonstige Angaben auf Behältnissen angebracht sein müssen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, und durch welche die Überwachung ermöglichende Angaben sie ergänzt werden müssen,
- 6.dass und in welcher Art und Weise Angaben nach Nummer 5 auch auf Verpackungen anzubringen sind, wenn die Behältnisse in ihnen in den Verkehr gebracht werden.
(4) Soweit das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft von seiner Ermächtigung nach Absatz 2 keinen Gebrauch macht, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.Auszeichnungen zuzulassen,
- 2.die Verwendungsbedingungen für zugelassene Hinweise auf die Herstellungsart, die Art des Erzeugnisses oder eine besondere Farbe des Tafelweines oder des Qualitätsweines b.A. festzulegen.