§ 17 2. DV-BEG - Verteilung von anzurechnenden Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
- Amtliche Abkürzung
- 2. DV-BEG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1-2
Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Verfolgten mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.