§ 12 2. DV-BEG - Grundlage der Berechnung
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
- Amtliche Abkürzung
- 2. DV-BEG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1-2
Die Rente wird unter Zugrundelegung des Diensteinkommens (Grundgehalt und Wohnungsgeld) eines mit dem Verfolgten vergleichbaren Bundesbeamten in einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern festgesetzt.