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  • ab 04.05.1966 (aktuelle Fassung)

§ 11a 2. DV-BEG - Anwendung der Vermutung bei Konzentrationslagerhaft von mindestens einem Jahr

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
Amtliche Abkürzung
2. DV-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1-2

(1) Die Anwendung der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG setzt voraus, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr gemindert ist.

(2) Für die Berechnung der Dauer der Konzentrationslagerhaft findet § 45 Satz 3 BEG entsprechende Anwendung.