§ 11a 2. DV-BEG - Anwendung der Vermutung bei Konzentrationslagerhaft von mindestens einem Jahr
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
- Amtliche Abkürzung
- 2. DV-BEG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1-2
(1) Die Anwendung der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG setzt voraus, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr gemindert ist.
(2) Für die Berechnung der Dauer der Konzentrationslagerhaft findet § 45 Satz 3 BEG entsprechende Anwendung.