2. DV-BEG - Zweite Durchführungsverordnung-Bundesentschädigungsgesetz

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
Amtliche Abkürzung
2. DV-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1-2

Vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 130)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
I.
Besondere Anspruchsvoraussetzungen
Bedeutung der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 2 BEG1
(weggefallen)2
Verschlimmerung früherer Leiden3
Anlagebedingte Leiden4
Nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit5
Ärztliche Untersuchung6
Folgen der Weigerung7
II.
Die gesetzlichen Ansprüche
1.
Heilverfahren
Anspruch auf Heilverfahren8
Umfang des Heilverfahrens9
Erfüllung des Anspruchs10
Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes11
2.
Rente
Anwendung der Vermutung bei Konzentrationslagerhaft von mindestens einem Jahr11a
Grundlage der Berechnung12
Art der Berechnung13
Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe14
Bemessung des Hundertsatzes15
Zuschläge und Abschläge bei der Bemessung des Hundertsatzes15a
Mindestrente16
Verteilung von anzurechnenden Leistungen17
Zahlung der Rente17a
Erlöschen der Rente18
Anzeigepflicht19
Verletzung der Anzeigepflicht20
Neufestsetzung der Rente bei Änderung der Verhältnisse21
Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge der Rente (§ 32 Abs. 1 Bundesentschädigungsgesetz)21a
Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge der Rente (§ 32 Abs. 2 Bundesentschädigungsgesetz)21b
3.
Kapitalentschädigung
Berechnung der Kapitalentschädigung22
4.
Versorgung der Hinterbliebenen
Anspruch nach § 41 BEG23
Anrechnung von überzahlten Rentenbeträgen auf Ansprüche nach § 41 BEG23a
Beihilfe nach § 41a BEG23b
III.
Schlußbestimmungen
Stichtag für Neufestsetzung der Renten23c
Übergangsvorschriften für Änderungen dieser Verordnung23d
(weggefallen)24
Zeitlicher Anwendungsbereich25
Anlagen
BesoldungsübersichtAnlage

§§ 1 - 7, I. - Besondere Anspruchsvoraussetzungen

§ 1 2. DV-BEG - Bedeutung der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 2 BEG

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
Amtliche Abkürzung
2. DV-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1-2

Die in § 28 Abs. 2 BEG für entsprechend anwendbar erklärte Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG erstreckt sich nur darauf, daß die seinerzeit eingetretene Schädigung auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen ist. Die Vermutung erstreckt sich nicht auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Schädigung und dem derzeitigen Gesundheitszustand des Verfolgten.

§ 2 2. DV-BEG

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
Amtliche Abkürzung
2. DV-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1-2

(weggefallen)

§ 3 2. DV-BEG - Verschlimmerung früherer Leiden

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
Amtliche Abkürzung
2. DV-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1-2

(1) Eine Verschlimmerung liegt vor, wenn sich der Krankheitswert eines früheren Leidens durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erhöht hat.

(2) Eine abgrenzbare Verschlimmerung liegt vor, wenn die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen den Krankheitswert des früheren Leidens erhöht haben, ohne dessen Verlaufsrichtung zu ändern. Das Leiden ist nur in dem der Verschlimmerung entsprechenden Umfang ein Verfolgungsschaden.

(3) Eine richtunggebende Verschlimmerung liegt vor, wenn die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen den Krankheitswert des früheren Leidens erhöht und dessen Verlaufsrichtung geändert haben. Das Leiden gilt in vollem Umfange als ein Verfolgungsschaden.