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§ 94 HeilBerG - Aufhebung berufsgerichtlicher Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Sind im berufsgerichtlichen Verfahren Maßnahmen gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 verhängt worden, so kann der Berufsgerichtshof auf Antrag des Betroffenen frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteils durch Beschluss

  1. a)
    das passive Berufswahlrecht wieder zuerkennen oder
  2. b)
    feststellen, dass der Betroffene wieder würdig ist, den Beruf auszuüben.

Die Antragsberechtigten sind zu hören.

(2) Der Beschluss ist auch im Falle der Ablehnung zu begründen, von allen Richtern zu unterzeichnen und den Beteiligten zuzustellen.

(3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist ein erneuter Antrag frühestens zwei Jahre nach Zustellung des Beschlusses zulässig.