§ 5 ZustVO SGB IX SchwbR
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Schwerbehindertenrecht (ZustVO SGB IX SchwbR)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO SGB IX SchwbR
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 81
Über Anträge auf Erstattung und Vorauszahlungen nach § 233 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entscheiden die Bezirksregierungen. Sie zahlen die auf den Bund und das Land entfallenden Beträge aus nach § 233 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und entscheiden - soweit sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer Länder erstreckt - darüber, welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen auf den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen entfällt nach § 233 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Das für die Erstattung der Fahrgeldausfälle zuständige Ministerium ist in Angelegenheiten der Erstattung der Fahrgeldausfälle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch die von der Landesregierung bestimmte Behörde im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist.