§ 1 ZustVO SGB IX SchwbR
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Schwerbehindertenrecht (ZustVO SGB IX SchwbR)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO SGB IX SchwbR
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 81
(1) Folgende Aufgaben und Befugnisse der Inklusionsämter nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, werden auf die örtlichen Träger übertragen:
- 1.
nach § 163 Absatz 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Einblicke in Betriebe und Dienststellen zu nehmen,
- 2.
im Kündigungsverfahren den Sachverhalt zu ermitteln, nach § 170 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Stellungnahmen des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretungen einzuholen, den schwerbehinderten Menschen zu hören sowie nach § 170 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf eine gütliche Einigung hinzuwirken,
- 3.
nach § 177 Absatz 6 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Versammlung der schwerbehinderten Menschen zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einzuladen,
- 4.
nach § 182 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die in § 182 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen und Vertretungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, soweit dafür nicht die Einschaltung der Fachdienste des Inklusionsamtes erforderlich ist,
- 5.
nach § 185 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die schwerbehinderten Menschen, ihre Arbeitgeber und im Übrigen in § 182 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen im Rahmen begleitender Hilfe im Arbeitsleben zu beraten, soweit dafür nicht die Einschaltung der Fachdienste des Inklusionsamtes erforderlich ist,
- 6.
nach § 185 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 168 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Geldleistungen zu gewähren
- a)
für technische Arbeitshilfen (§ 19 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung),
- b)
zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung),
- c)
zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz (§ 21 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung) mit Ausnahme der Leistungen nach § 21 Absatz 4 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Buchstabe a der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (Arbeitsassistenz),
- d)
zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung (§ 22 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung),
- e)
in besonderen Lebenslagen (§ 25 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung) und
- f)
zur Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitsmitteln (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung), und
- 7.
nach § 200 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zeitweilig die besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen zu entziehen.
(2) Die Inklusionsämter haben auf eine einheitliche und wirksame Durchführung der den Trägern obliegenden Aufgaben und Befugnisse hinzuwirken. Sie bleiben neben den Trägern zuständig für die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.