§ 5 ZustVO SGBIX
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX (ZustVO SGBIX)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO SGB IX
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 81
Über Anträge auf Erstattung und Vorauszahlungen nach § 150 Abs. 1 und 2 SGB IX entscheiden die Bezirksregierungen. Sie zahlen die auf den Bund und das Land entfallenden Beträge aus ( § 150 Abs. 3 ) und entscheiden - soweit sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer Länder erstreckt - darüber, welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen auf den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen entfällt ( § 150 Abs. 4).