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§ 5 ZustVO SGBIX

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX (ZustVO SGBIX)
Amtliche Abkürzung
ZustVO SGB IX
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
81

Über Anträge auf Erstattung und Vorauszahlungen nach § 150 Abs. 1 und 2 SGB IX entscheiden die Bezirksregierungen. Sie zahlen die auf den Bund und das Land entfallenden Beträge aus ( § 150 Abs. 3 ) und entscheiden - soweit sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer Länder erstreckt - darüber, welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen auf den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen entfällt ( § 150 Abs. 4).