§ 3 ZustVO SGB IX SchwbR
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Schwerbehindertenrecht (ZustVO SGB IX SchwbR)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO SGB IX SchwbR
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 81
(1) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, für die eine Feststellung nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu treffen ist, wird den Gemeinden übertragen.
(2) Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in der der schwerbehinderte Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.