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§ 3 ZustVO SGB IX SchwbR

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Schwerbehindertenrecht (ZustVO SGB IX SchwbR)
Amtliche Abkürzung
ZustVO SGB IX SchwbR
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
81

(1) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, für die eine Feststellung nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu treffen ist, wird den Gemeinden übertragen.

(2) Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in der der schwerbehinderte Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.